Nach längerer Erkrankung unterstützen wir unsere Mitarbeiter*innen gemeinsam mit unserem Partner BAD aktiv im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements, um die Rückkehr in den Betrieb zu erleichtern.
Bei bestimmten Anlässen bietet Ihnen der Arbeitsgeber die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies ist unter anderem möglich bei der Geburt des Kindes, dem Tod naher Angehöriger, der kirchlichen Eheschließung, bei religiösen Feiern, zum Zwecke von Exerzitien der Fortbildungen.
Bei Geburt eines Kindes unterstützen wir unsere Mitarbeiter*innen mit einer einmaligen Geburtsbeihilfe. Dies gilt auch für angenommene Kinder unter 2 Jahren.
Gegenüber dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer 5- Tage Woche gewähren wir als Dienstgeber einen höheren Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr bei einer 5- Tage Woche.
Sie wird jährlich mit dem November Gehalt ausgezahlt und richtet sich nach den Beschäftigungsmonaten des aktuellen Jahres und nach der Vergütungsgruppe. Basis sind die Gehälter der Monate Juli, August und September.
Im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements erhalten unsere Mitarbeiter*innen die Möglichkeit, über uns das persönliche Wunschrad zu beziehen und dies im Rahmen einer Gehaltsumwandlung per monatlicher Rate zu bezahlen. Das Rah kann natürlich auch privat genutzt werden.
Ab einer Dienstzeit von 25 Jahren im kirchlichen Dienst zahlt der Dienstgeber als Wertschätzung geleisteter Dienste eine einmalige Jubiläumszuwendung.
Sofern unsere Mitarbeiter*innen mindestens 1 Jahr für uns tätig sind erhalten Sie bei längerer Krankheit nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist einen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser Zuschuss wird bis einschließlich der 13. Krankheitswoche (nach 3 Jahren Betriebszugehörigkeit bis einschließlich der 26. Krankheitswoche) gezahlt.
Unsere Mitarbeiter*innen in der Pflege und im Sozial- und Erziehungsdienst erhalten mit dem Gehalt des Januars ein Leistungsentgelt in Höhe von zur Zeit 2% der Bruttovergütung für das zurückliegende Jahr, sofern keine anderweitigen Dienstvereinbarungen mit der Mitarbeitervertretung über die Verwendung dieser Gelder geschlossen wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen (in der Regel im Rahmen der Erziehung oder Betreuung von Kindern) kann unbezahlter Sonderurlaub von bis zu 5 Jahren beantragt werden.
Bei regelmäßiger Arbeit an Wochenenden, Feiertagen oder während der Nacht erhalten unserer Mitarbeiter*innen teils steuerfreie Zuschläge mit dem Gehalt des Folgemonats.
Für Mitarbeiter*innen in der Pflege werden beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen monatliche Zulagen für Tätigkeitsmerkmale oder bei Schichtarbeit bezahlt.
Im Falle des Todes eines unserer Mitarbeier*innen erhalten die Hinterbliebenen (Ehepartner oder Kinder) ein Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsgehältern zzgl dem Rest- Gehalt des Sterbemonats